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   FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13   

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https://dejure.org/2015,60853
FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13 (https://dejure.org/2015,60853)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30.06.2015 - 8 V 1125/13 (https://dejure.org/2015,60853)
FG Sachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 8 V 1125/13 (https://dejure.org/2015,60853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 10f
    Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung - Baudenkmal - Reichweite der Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung im Besteuerungsverfahren - eigene Schätzungsbefugnis des FA bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bescheinigung von Sanierungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13
    Die Bescheinigungen der Stadt L. stünden den Schätzungen nicht entgegen (BFH - Urteil vom 22. September 2005, BStBl II 2007, 373 ); dies gelte auch bezüglich der Zuordnung zu den nicht begünstigten Kosten (BFH - Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2009, 960).

    Dies setzt jedoch voraus, dass sie sich über die Reichweite der Bescheinigungen vergewissert haben, wobei im Zweifel die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend sein soll, weil anderenfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH - Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009, 960).

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 32/12

    Gleichstehender Rechtsakt i. S. von §§ 7h, 7i EStG - Begriff des "obligatorischen

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13
    Maßgeblich sei insoweit nach ständiger Rechtsprechung das Zustandekommen des Vertrages (BFH - Urteil vom 19. Februar 2013 IX R 32/12, BStBl II 2013, 482).

    Auch ist höchstrichterlich entschieden, dass die Sanierungskosten nicht begünstigt werden können, die bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des notariellen Vertrages angefallen sind (BFH - Urteil vom 19. Februar 2013 IX R 32/12, BStBl II 2013, 482).

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 13/04

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13
    Die Bescheinigungen der Stadt L. stünden den Schätzungen nicht entgegen (BFH - Urteil vom 22. September 2005, BStBl II 2007, 373 ); dies gelte auch bezüglich der Zuordnung zu den nicht begünstigten Kosten (BFH - Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2009, 960).
  • BFH, 24.01.2007 - IX B 84/06

    Grund und Boden; unterschiedliche WG; Kaufpreisaufteilung

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13
    Im Vertrag betrage der quotale Anteil 27, 14 % und liege damit im Bereich des Zulässigen (BFH - Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06).
  • FG Sachsen, 07.04.2006 - 5 K 2174/03

    Ermittlung der Bemessungsgrenze für die Begünstigung der Anschaffung eines

    Auszug aus FG Sachsen, 30.06.2015 - 8 V 1125/13
    Es sei davon auszugehen, dass der Bauträger seine zuvor entrichteten und um einen Gewinnaufschlag erhöhten Entgelte der Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt habe (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03).
  • FG Sachsen, 12.09.2019 - 4 K 1576/16

    Aufteilung der Funktionsträgergebühren des Bauträgers bei Erwerb einer noch vom

    Folglich kommen die Sätze 2 und 3 der Tz. 10 des BMF-Schreibens, auf die das Finanzamt seine Rechtsauffassung (Aufteilung der Funktionsträgergebühren auch auf Grund und Boden sowie Altbausubstanz nach dem Verhältnis der vereinbarten Kaufpreisaufteilung ) letztlich stützen möchte, erst zur Anwendung, soweit eine unmittelbare Zuordnung des Aufwands nicht möglich ist (zu diesem Gedanken vgl. auch Sächsisches FG, Beschluss vom 30.06.2015 8 V 1125/13, Juris Rn. 38).
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